Reparatur-AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen - empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn) Kfz-Reparaturbedingungen (Stand: 03/2008)
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem
Bestätigungsschreiben sind die zu
erbringenden Leistungen zu bezeichnen
und der voraussichtliche oder
verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift
des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den
Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen
und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers
vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei
der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können
auch durch Verweisung auf die in Frage
kommenden Positionen der beim
Auftragnehmer ausliegenden Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine
verbindliche Preisangabe, so bedarf es
eines schriftlichen Kostenvoranschlages;
in diesem sind die Arbeiten und
Ersatzteile jeweils im Einzelnen
aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis
zu versehen. Der Auftragnehmer ist an
diesen Kostenvoranschlag bis zum
Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines
Kostenvoranschlags erbrachten
Leistungen können dem Auftraggeber
Kostenvoranschlag mit der
Auftragsrechnung verrechnet und der
Gesamtpreis darf bei der Berechnung
des
Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben
enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer
angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert
oder erweitert sich der Arbeitsumfang
gegenüber dem ursprünglichen Auftrag,
und tritt dadurch eine Verzögerung ein,
dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe
der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen,
welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben,
einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger
als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so
hat der Auftragnehmer nachseiner Wahl
dem Auftraggeber ein möglichst
gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung
zu stellen oder 80% der Kosten für eine
tatsächliche Inanspruchnahme eines
möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges
zu erstatten. Der Auftraggeber hat das
Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung
der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich
zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist
ausgeschlossen, außer in Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der
Auftragnehmer ist auch für die während
des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen
kann der Auftragnehmer statt der
Zurverfügungstellung eines
Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme
von Mietwagenkosten den durch die
verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den
Fertigstellungstermin infolge höherer
Gewalt oder Betriebsstörungen ohne
eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine
Verpflichtung zum Schadenersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur
Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber
über die Verzögerungen zu unterrichten,
soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes
durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
des Auftragnehmers, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von l
Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige und
Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung abzuholen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Auftragnehmer
von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb
eines Arbeitstages ausgeführt werden,
verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der
Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann nach
Ermessen des Auftragnehmers auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten
und Gefahren der Aufbewahrung gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder
Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
verwendete Ersatzteile und Materialien
jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht
der Auftraggeber Abholung oder
Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und
Gefahr. Die Haftung bei Verschulden
bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines
verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme
auf den Kostenvoranschlag,
wobei lediglich zusätzliche Arbeiten
besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem
Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -
teils entspricht und dass es keinen
Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des
Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung
muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens
des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der
Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und
Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung zur Zahlung in bar fällig,
spätestens jedoch innerhalb l Woche
nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers
kann der Besteller nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des
Bestellers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei
Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
VII.Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII.Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes.
Nimmt der Auftraggeber den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines
Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er
sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die
Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen und ist
der Auftraggeber eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner eigener
handelt.
Gerichtsstand Karlsruhe