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              Autozentrum Karlsruhe


Verantwortlich:

Autozentrum Karlsruhe 
Inh. I.Kurt

Kontakt:

Hardeckstr. 8a
76185 Karlsruhe

Umsatzsteuer-ID:

DE162323554
 

AGB



Reparatur-AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen - empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn) Kfz-Reparaturbedingungen (Stand: 03/2008)




 I. Auftragserteilung 



1. Im Auftragsschein oder in einem
    Bestätigungsschreiben sind die zu
    erbringenden Leistungen zu bezeichnen
    und der voraussichtliche oder
    verbindliche
    Fertigstellungstermin anzugeben. 
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift
    des Auftragsscheins. 
3. Der Auftrag ermächtigt den 
    Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen
    und Probefahrten sowie 
    Überführungsfahrten durchzuführen. 




II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag 




1. Auf Verlangen des Auftraggebers
    vermerkt der Auftragnehmer im 
    Auftragsschein auch die Preise, die bei
    der Durchführung des Auftrags 
    voraussichtlich zum Ansatz kommen. 
    Preisangaben im Auftragsschein können 
    auch durch Verweisung auf die in Frage 
    kommenden Positionen der beim 
    Auftragnehmer ausliegenden Preis- und 
    Arbeitswertkataloge erfolgen. 
2. Wünscht der Auftraggeber eine 
    verbindliche Preisangabe, so bedarf es 
    eines schriftlichen Kostenvoranschlages;
    in diesem sind die Arbeiten und            
    Ersatzteile jeweils im Einzelnen 
    aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis
    zu versehen. Der Auftragnehmer ist an
    diesen Kostenvoranschlag bis zum
    Ablauf von 3 Wochen nach seiner 
    Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines
    Kostenvoranschlags erbrachten 
    Leistungen können dem Auftraggeber
    Kostenvoranschlag mit der 
    Auftragsrechnung verrechnet und der 
    Gesamtpreis darf bei der Berechnung 
    des
    Auftrags nur mit Zustimmung des
    Auftraggebers überschritten werden. 
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben
    enthalten sind, muss ebenso wie beim
    Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer 
    angegeben werden. 




III. Fertigstellung 




1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
    schriftlich als verbindlich bezeichneten 
    Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert
    oder erweitert sich der Arbeitsumfang 
    gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, 
    und tritt dadurch eine Verzögerung ein, 
    dann hat der Auftragnehmer 
    unverzüglich unter Angabe
    der Gründe einen neuen 
    Fertigstellungstermin zu nennen. 
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, 
    welche die Instandsetzung eines 
    Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben,
    einen schriftlich verbindlich
    zugesagten Fertigstellungstermin länger
    als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so
    hat der Auftragnehmer nachseiner Wahl
    dem Auftraggeber ein möglichst
    gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den 
    jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
    Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung
    zu stellen oder 80% der Kosten für eine
    tatsächliche Inanspruchnahme eines 
    möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges 
    zu erstatten. Der Auftraggeber hat das 
    Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung 
    der Fertigstellung des 
    Auftragsgegenstandes unverzüglich 
    zurückzugeben; weitergehender 
    Verzugsschadenersatz ist
    ausgeschlossen, außer in Fällen von 
    Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der 
    Auftragnehmer ist auch für die während
    des Verzugs durch Zufall eintretende 
    Unmöglichkeit der Leistung 
    verantwortlich, es sei denn, dass der
    Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
    eingetreten sein würde. 
    Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen 
    kann der Auftragnehmer statt der 
    Zurverfügungstellung eines 
    Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme 
    von Mietwagenkosten den durch die 
    verzögerte Fertigstellung entstandenen 
    Verdienstausfall ersetzen. 
3. Wenn der Auftragnehmer den 
    Fertigstellungstermin infolge höherer 
    Gewalt oder Betriebsstörungen ohne 
    eigenes Verschulden nicht einhalten 
    kann, besteht auf Grund hierdurch 
    bedingter Verzögerungen keine 
    Verpflichtung zum Schadenersatz, 
    insbesondere auch nicht zur Stellung 
    eines Ersatzfahrzeuges oder zur 
    Erstattung von Kosten für die 
    tatsächliche Inanspruchnahme eines 
    Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
    jedoch verpflichtet, den Auftraggeber 
    über die Verzögerungen zu unterrichten,
    soweit dies möglich und zumutbar ist. 




IV. Abnahme 




1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes
    durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
    des Auftragnehmers, soweit nichts 
    anderes vereinbart ist. 
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den 
    Auftragsgegenstand innerhalb von l 
    Woche ab Zugang der 
    Fertigstellungsanzeige und
    Aushändigung oder Übersendung der 
    Rechnung abzuholen. Im Falle der 
    Nichtabnahme kann der Auftragnehmer
    von seinen gesetzlichen Rechten 
    Gebrauch machen.
    Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb 
    eines Arbeitstages ausgeführt werden, 
    verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. 
3. Bei Abnahmeverzug kann der 
    Auftragnehmer die ortsübliche 
    Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der 
    Auftragsgegenstand kann nach 
    Ermessen des Auftragnehmers auch
    anderweitig aufbewahrt werden. Kosten 
    und Gefahren der Aufbewahrung gehen
    zu Lasten des Auftraggebers. 




V. Berechnung des Auftrages 




1. In der Rechnung sind Preise oder 
    Preisfaktoren für jede technisch in sich 
    abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
    verwendete Ersatzteile und Materialien
    jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht
    der Auftraggeber Abholung oder 
    Zustellung des Auftragsgegenstandes, 
    erfolgen diese  auf seine Rechnung und
    Gefahr. Die Haftung bei Verschulden 
    bleibt unberührt. 
2. Wird der Auftrag aufgrund eines
    verbindlichen Kostenvoranschlages 
    ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme
    auf den Kostenvoranschlag,
    wobei lediglich zusätzliche Arbeiten 
    besonders aufzuführen sind. 
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
    Tauschverfahren setzt voraus, dass das
    ausgebaute Aggregat oder Teil dem 
    Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -
    teils entspricht und dass es keinen
    Schaden aufweist, der die 
    Wiederaufbereitung unmöglich macht. 
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des
     Auftraggebers. 
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung
    muss seitens des Auftragnehmers, 
    ebenso wie eine Beanstandung seitens
    des Auftraggebers, 
    spätestens 6 Wochen nach Zugang der
    Rechnung erfolgen. 




VI. Zahlung 




1. Der Rechnungsbetrag und Preise für 
    Nebenleistungen sind bei Abnahme des 
    Auftragsgegenstandes und 
    Aushändigung oder Übersendung 
    der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, 
    spätestens jedoch innerhalb l Woche 
    nach Meldung der Fertigstellung und 
    Aushändigung oder Übersendung 
    der Rechnung. 
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers 
    kann der Besteller nur dann aufrechnen,
    wenn die Gegenforderung des 
    Bestellers unbestritten ist oder
    ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
    Zurückbehaltungsrecht kann er nur
    geltend machen, soweit es auf 
    Ansprüchen aus dem Auftrag beruht. 
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei 
    Auftragserteilung eine angemessene 
    Vorauszahlung zu verlangen. 




VII.Erweitertes Pfandrecht




Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört. 




VIII.Sachmangel 




1. Ansprüche des Auftraggebers wegen 
    Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
    Abnahme des Auftragsgegenstandes. 
    Nimmt der Auftraggeber den 
    Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines
    Mangels ab, stehen ihm 
    Sachmängelansprüche nur zu, wenn er
    sich diese bei Abnahme vorbehält. 
2. Ist Gegenstand des Auftrags die 
    Lieferung herzustellender oder zu 
    erzeugender beweglicher Sachen und ist
    der Auftraggeber eine juristische Person
    des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-
    rechtliches Sondervermögen oder ein 
    Unternehmer, der bei Abschluss des 
    Vertrages in Ausübung seiner eigener 
    handelt.



Gerichtsstand Karlsruhe

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